Die Vereinssatzung

                                                                                                                       

Satzung der Initiative TORUS e.V.

 

Fassung vom 3. Dezember 2021

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1)     Der Verein trägt den Namen Initiative TORUS e.V.

(2)     Er hat den Sitz in Bonn.

(3)     Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.

(4)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(1) Zweck des Vereins ist:

·       die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

·       die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

·       die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2) Er bezweckt insbesondere:

·       Beratung und Unterstützung dauerhaft schwer erkrankter oder behinderter Kinder, Jugendlicher und ihrer Familien

·       Förderung der Selbsthilfe

·       Festigen der Autonomie und Unabhängigkeit der Eltern in extrem belasteten Lebenssituationen

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

·       Zusammenarbeit mit Schulen, Kliniken, Jugendämtern und sonstigen Organisationen

·       Zusammenarbeit mit Gruppen und Vereinen mit ähnlichen oder ergänzenden Zielen

·       Unterstützung von Familien und Angehörigen bei Fragen zu Krankheit, Tod und Trauer

(4) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder können im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Voraussetzung ist in jedem Fall ein Vorstandsbeschluss.

(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

 

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. an und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.

Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche, ggf. jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2)     Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4)     Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(5)     Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

(6)     Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet

 

§ 6 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt der Vorstand fest.

 

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

·       die Mitgliederversammlung

·         der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Zusendung der Einladung per E-Mail ist ebenfalls zulässig. Das Sendeprotokoll gilt als Beleg für die ordnungsgemäße Zustellung derselben.

(4)     Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(5)     Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a)       Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands

b)       Aufgaben des Vereins

c)       An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d)       Beteiligung an Gesellschaften

e)       Aufnahme von Darlehen ab 5000,- Euro

f)        Satzungsänderungen, insbesondere auch des Zwecks

g)       Auflösung des Vereins.

 

(6)     Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(7)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8)     Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Stimmabgabe in Textform ist zulässig. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Abstimmenden zustimmt. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Abstimmenden dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.

 

§ 9 Vorstand

 

(1)     Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Personen.

(2)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei der 1. oder 2. Vorsitzende beteiligt sein muss.

(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(4)     Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mit­gliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

(5)     Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(6)     Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)       Aufstellen von Jahresvoranschlag und Jahresrechnung

b)       Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins

c)       Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins

d)       Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

e)       Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(7)     Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8)     Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

(9)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.

(10) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail erklären. Schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(11)  Die Mitglieder der Organe haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Für den Abschluss und die Änderungen des Vertrages ist der Vorstand ermächtigt, er ist insoweit von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Die Mitgliederversammlung bleibt für die Beendigung des Vertrages zuständig. Der Abschluss und die Änderungen des Vertrages sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Höhe der Vergütung ist vertraulich. Sofern der Vorstand nicht auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

 

(1)     Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine 3/4-Mehrheit und für andere Satzungsänderungen eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)     Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1)     Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

 

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

 

Bonn, den 02.10.2015/03.12.2021

 

 

Über Initiative TORUS e. V.

Initiative TORUS e. V.Die Initiative TORUS e. V. bietet Familien mit behinderten oder dauerhaft erkrankten Kindern und Jugendlichen Unterstützung an.

Kontakt

Initiative TORUS e. V.
c/o S. Dauderstädt
Limpericher Str. 128
53225 Bonn
Email : info@initiative-torus.de

Aus unserer Arbeit

Initiative TORUS e. V. Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden - tragen Sie sich hier für den Initiative TORUS e.V.-Newsletter ein. Die Anmeldung ist unverbindlich, eine Abmeldung ist jederzeit mit einem Mausklick möglich.

Bitte JavaScript aktivieren, um das Formular zu senden